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   OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2015 - 8 C 10371/15.OVG   

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https://dejure.org/2015,28080
OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2015 - 8 C 10371/15.OVG (https://dejure.org/2015,28080)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.10.2015 - 8 C 10371/15.OVG (https://dejure.org/2015,28080)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 8 C 10371/15.OVG (https://dejure.org/2015,28080)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 3 Abs 1 GG, § 47 Abs 1 S 2 BauO RP, § 88 Abs 1 Nr 8 BauO RP, § 88 Abs 3 Nr 1 BauO RP, § 47 VwGO
    Satzungsmäßige Festlegung des Stellplatzbedarfs nur bei Berücksichtigung gemeindlicher Besonderheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beeinträchtigung der Verwirklichung eines Bauvorhabens durch Festlegung einer Stellplatzsatzung; Wirksamkeit einer Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung der Verwirklichung eines Bauvorhabens durch Festlegung einer Stellplatzsatzung; Wirksamkeit einer Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 210
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2001 - 8 C 11919/00
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2015 - 8 C 10371/15
    Eine Abweichung hiervon ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Gemeindegebiet möglich, bedarf aber hinreichender Rechtfertigung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt das bereits von den Beteiligten zitierte Urteil des Senats vom 27. Juni 2001 - 8 C 11919/00.OVG -, S. 6 ff. d.U.).

    Wie der Senat bereits in dem zitierten Urteil vom 27. Juni 2001 (a.a.O., S. 8 d.U.) festgestellt hat, ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass im Bereich der Antragsgegnerin nahezu für jede Wohnung 2 Stellplätze erforderlich sind.

  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2015 - 8 C 10371/15
    Dies wäre mit dem mutmaßlichen Willen des Normgebers nicht vereinbar (vgl. zu diesem Kriterium für die Teilnichtigkeit einer Norm: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86, Rn. 30).
  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2015 - 8 C 10371/15
    Denn bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs (einschließlich der ihm zugrundeliegenden Ermittlungen) erfolgt nur, wenn der Normgeber - wie etwa im Bauplanungsrecht (§ 1 Abs. 7 BauGB) - einer besonders ausgestalteten Bindung an Abwägungsdirektiven unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, Rn. 16; Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, BVerwGE 150, 114, Rn. 25).
  • BVerwG, 26.06.2014 - 4 C 3.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Atomanlage; kerntechnische Anlage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2015 - 8 C 10371/15
    Denn bei der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; eine Prüfung des Abwägungsvorgangs (einschließlich der ihm zugrundeliegenden Ermittlungen) erfolgt nur, wenn der Normgeber - wie etwa im Bauplanungsrecht (§ 1 Abs. 7 BauGB) - einer besonders ausgestalteten Bindung an Abwägungsdirektiven unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, BVerwGE 125, 384, Rn. 16; Urteil vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 -, BVerwGE 150, 114, Rn. 25).
  • VG Neustadt, 14.07.2016 - 4 K 11/16

    Nachbarklage gegen Mülltonnen nahe der Grundstücksgrenze abgewiesen

    Bei diesen handelt es sich um sachverständig festgestellte durchschnittliche Erfahrungswerte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 8 C 10371/15 -, NVwZ-RR 2016, 210).

    Will eine Gemeinde bei der satzungsmäßigen Festlegung des Stellplatzbedarfs für Bauvorhaben von den Richtzahlen in der ministeriellen Verwaltungsvorschrift über die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge abweichen, hat sie die hierfür sprechenden Besonderheiten in ihrem Gemeindegebiet darzulegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 8 C 10371/15 -, NVwZ-RR 2016, 210).

  • VG Augsburg, 09.03.2016 - Au 4 K 15.1371

    Wettbüro als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem Industriegebiet

    Die Gemeinde wird auch nicht allein dadurch darlegungs- (und ggfs. beweis-) pflichtig, dass sie von der Anlage zur GaStellV abweicht (in diese Richtung aber - für das rheinland-pfälzische Recht - der Leitsatz des OVG RP, U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung, soweit sie sich mit den in gemeindlichen Stellplatzvorschriften genannten Zahlen befasst hat, jeweils die von der Gemeinde angegebenen spezifischen örtlichen Gegebenheiten bzw. die jeweilige besondere (Verkehrs-) Situation im Gemeindegebiet beurteilt bzw. entsprechende Angaben der Gemeinde herangezogen (BayVGH, B.v. 25.6.2003 - 14 ZB 03.274 - juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 16.12.1996 - 14 B 93.2981 - NVwZ 1998, 205/206; OVG RP, U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris Rn. 20).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2017 - 8 C 11681/16

    Normenkontrollverfahren gegen Wohnbebauung auf ehemaligem Kirchen- und

    cc) Soweit die Antragstellerin auch einen Wert von 1, 25 Stellplätzen als zu gering ansieht, ist darauf zu verweisen, dass schon der sich aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen ergebende Rahmen auf Erfahrungswerten beruht (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 8 C 10371/15.OVG -, NVwZ-RR 2016, 210 und juris, Rn. 12; Urteil vom 27. Juni 2001 - 8 C 11919/00.OVG -, juris, Rn. 15), Soweit die Antragsgegnerin üblicherweise im Stadtgebiet 1, 25 bzw. 2 Stellplätze als erforderlich ansieht, konkretisiert sie den durch die Verwaltungsvorschrift gesteckten Rahmen im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse ihres Stadtgebietes.
  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 9 B 17.710

    Nutzungsuntersagung eines Wettbüros

    Zu berücksichtigen wäre dabei, dass es sich bei der Beklagten um eine Großstadt handelt, in deren dicht besiedeltem, eng bebauten und intensiv genutztem Innenstadtbereich die von ihr mit "Wildparken" umschriebenen Probleme wohl darüber hinaus keiner vertieften Rechtfertigung der festgesetzten Stellplatzzahl anhand weiterer spezifischer örtlicher Gegebenheiten bzw. der jeweiligen besonderen (Verkehrs-) Situation im Stadtgebiet bedürften (vgl. VGH BW, B.v. 29.9.1999 - 8 S 2291/99 - juris Rn. 2; OVG Rh-Pf, U.v. 27.6.2001 - 8 C 11919/00 - juris Rn. 16 und U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris Rn. 20).
  • VG Neustadt, 12.03.2019 - 5 K 1035/18

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung für Bauvorhaben innerhalb einer Denkmalzone

    Die von den Beigeladenen vorgesehenen drei Stellplätze im Erdgeschoss des Neubaus entsprechen den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. 2000, S. 231), die einen Orientierungsrahmen für den notwendigen Stellplatzbedarf bietet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2015 - 8 C 10371/15 -, NVwZ-RR 2016, 210).
  • VG Ansbach, 30.10.2020 - AN 9 K 19.01803

    Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladens in ein Pferde- und Sportwettbüro

    Zu berücksichtigen wäre dabei, dass es sich bei der Beklagten um eine Großstadt handelt, in deren dicht besiedeltem, eng bebauten und intensiv genutztem Innenstadtbereich die von ihr mit "Wildparken" umschriebenen Probleme wohl darüber hinaus keiner vertieften Rechtfertigung der festgesetzten Stellplatzzahl anhand weiterer spezifischer örtlicher Gegebenheiten bzw. der jeweiligen besonderen (Verkehrs-) Situation im Stadtgebiet bedürften (vgl. VGH BW, B.v. 29.9.1999 - 8 S 2291/99 - juris Rn. 2; OVG Rh-Pf, U.v. 27.6.2001 - 8 C 11919/00 - juris Rn. 16 und U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris Rn. 20).
  • VG München, 09.05.2023 - M 1 K 19.5608

    Baugenehmigung für einen Discounter, Klage einer Gemeinde gegen Ersetzung ihres

    Die Rechtsprechung hat, soweit sie sich mit den Zahlen in gemeindlichen Stellplatzvorschriften befasst hat, dementsprechend die von der Gemeinde angegebenen spezifischen örtlichen Gegebenheiten, auch einer besonderen Verkehrssituation, beurteilt bzw. entsprechende Angaben der Gemeinde herangezogen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.6.2003 - 14 ZB 03.274 - juris Rn. 2; U.v. 16.12.1996 - 14 B 93.2981 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris Rn. 15).
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